Das Seniorenheim Zach wird betrieben von Stefan
Zach und dient zur Pflege und Betreuung
ihrer Bewohner.
Wer kann im Heim aufgenommen werden ?
Grundsätzlich werden alle pflegebedürftigen Personen aufgenommen, soweit
ihr Pflegebedarf durch das Heim gedeckt werden kann.
Kurzzeitpflege
Für Personen, welche im Kreis der Familie gepflegt werden, wird auch
die Möglichkeit einer Kurzzeitpflege angeboten, um deren pflegenden Angehörigen
einen Urlaub, Kuraufenthalt oder ähnliches zu ermöglichen.
Für nähere Informationen stehen wir immer gerne zur Verfügung.
Welche Leistungen erwarten sie?
Das Heim bietet Wohnversorgung,
Grund - und Behandlungspflege.
- Körperpflege
- Verpflegung
- Mithilfe bei körperlichen
Verrichtungen, An - und Auskleiden
- Hilfe bei der Gestaltung einer
angenehmen Liegeposition, beim Aufstehen
und Gehen
- Sorge um die individuellen Grundbedürfnisse
- Vorbeugende Maßnahmen
Die Behandlungspflege umfasst:
- Inkontinenzpflege
- Vorbereitung und Hilfe bei Arztbesuchen
- Verabreichen von Arzneimitteln,
Inhalationen, Wickel, Einreibungen,
Kälte/ Wärmeanwendungen
u. ä.
- Mobilisierung und Reaktivierung
In den Heimkosten inbegriffen
sind:
Neben der Vollverpflegung auch zwischendurch
Jausen
Alle Getränke
Sowie das Waschen der persönlichen
Leibwäsche
Kirchgänge, Hauseigene Messen,
etc.
Darüber hinaus werden folgende
Leistungen angeboten, welche jedoch
in den allgemeinen Pflege - und Betreuungskosten
nicht enthalten sind:
1. Leistungen deren Kosten durch einen Anspruch an die Krankenversicherung
der Bewohner nicht gedeckt werden.
(Versorgung mit Inkontinenzartikeln, Therapien, Medikamente, Rezeptgebühr
und ähnliches)
2. Friseur, Fußpflege, Massagen, Kosmetik, und Toilettartikel, Telefon
- ( Sprechgebühren )
3. Das Heim ist bemüht Ausflüge, Veranstaltungen, und ähnliches
durchzuführen.
Alle Ausgaben die unter Punkt 1 und 2 angeführten Leistungen für das
Heim entstanden sind, werden an jedem Ersten des darauf folgenden Monats rückverrechnet.
Entgeltminderung §27f
Bei Mängeln der Leistungen des Heimträgers mindert sich das Entgelt
entsprechend der Dauer und schwere des Mangels. Gleiches gilt für Leistungen,
die sich der Heimträger während einer Abwesenheit des Heimbewohners
von mehr als drei Tagen erspart.
Möblierung
Die Zimmer der Bewohner sind möbliert, kleinere Gegenstände (Bilder
etc. ) können jedenfalls mitgebracht werden.
Die Möblierung der Zimmer mit Eigenmöbel ist auch jederzeit möglich,
soweit es die Wohnqualität der Bewohner nicht beeinträchtigt.
Abwesenheit
Für die Zeit der Abwesenheit werden die kosten laut Stmk. Pflegeheimgesetz
verrechnet.
Kündigung
( § 3 Abs. 6 und 7 Steiermärkisches Pflegeheimgesetz )
§ 27h. Durch den Heimträger
Das Pflege und Betreuungsverhältnis kann von Seiten des Heimträgers
nur aus wichtigen Gründen schriftlich unter Angabe der Gründe und
unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist im Fall der Z1 aber
einer Frist von drei Monaten, zum jeweiligen Monatsende kündigen.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
1. der Betrieb des Heimes eingestellt, wesentlich eingeschränkt,
in seiner Art verändert wird
2. der Heimbewohner mit der Bezahlung der Heimkosten zwei Monate im Verzug
ist und der Heimträger den Heimbewohner schriftlich und in Anwesenheit
einer Dritten Person unter Androhung der Kündigung und Setzung einer Nachfrist
von 10 Tagen erfolglos gemahnt hat
3. der Gesundheitszustand des Heimbewohners sich so verändert hat,
dass die sachgerechte und medizinisch gebotene Betreuung und Pflege im Heim
nicht mehr durchgeführt werden können.
4. der Heimbewohner trotz einer nach Eintritt der Fälligkeit erfolgten
Ermahnung ( § 27e Abs.2) mit der Zahlung des Entgelts mindestens zwei Monate
in Verzug ist.
§ 27i. Durch Heimbewohner
1. Der Heimbewohner kann das Vertragsverhältnis vorbehaltlich
der sofortigen Kündigung aus einem wichtigen Grund jederzeit unter
Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum jeweiligen Monatsende
kündigen.
Der Heimträger hat dem Bewohner, dessen Vertreter und der Vertrauensperson
unverzüglich schriftlich den Erhalt der Kündigung zu bestätigen.
2. Der Heimvertrag wird durch Tod des Heimbewohners aufgehoben. Der
Heimträger hat dem Rechtsnachfolger des Heimbewohners ein bereits im Voraus
gezahltes Entgelt anteilig zu erstatten.
Auflösung des Vertragsverhältnisses
( § 3 Abs. 8 Steiermärkisches Pflegeheimgesetz )
Das Vertragsverhältnis kann durch den Heimträger fristlos aufgelöst
werden, wenn der Heimbewohner eine unzumutbare Belastung für den Heimbetrieb
darstellt und er sein Verhalten auch nach Hinweis auf die Vertragsauflösung
fortsetzt.
Fälligkeit
Die Kosten der Pflege und Betreuung werden im Nachhinein mit Ersten jedes
Monats fällig.
Tierhaltung
Das Mitbringen von Haustieren
ist nach vorheriger Absprache und
mit ausdrücklicher Zustimmung
der Heimleitung möglich.
Vertrauensperson § 27e
Der Heimbewohner hat das Recht,
dem Träger jederzeit eine Vertrauensperson
namhaft zu machen. Sofern der Bewohner
nichts anderes bestimmt, hat sich
der Heimträger in wichtigen zivilrechtlichen
Angelegenheiten auch an die Vertrauensperson
zu wenden.
Wenn ein Heimbewohner seine Pflichten
aus dem Vertrag gröblich verletzt
oder den Betrieb des Heimes schwerwiegend
gestört hat, hat ihn der Träger
zu ermahnen und auf die möglichen
Folgen der Fortsetzung seines Verhaltens
hinzuweisen. Der Vertreter des Heimbewohners
und dessen Vertrauensperson sind zu
diesem Termin unter Bekanntgabe des
Grundes mit eingeschriebenem Brief
zu laden. Der Träger hat dem
Heimbewohner, dessen Vertreter und
der Vertrauensperson unverzüglich
eine Abschrift dieser Ermahnung auszufolgen
oder mit eingeschriebenem Brief zu
übersenden.
Rechte der Heimbewohner
Das Seniorenheim Zach bietet eine
ganzheitliche und Bewohnerorientierte
Pflege an.
Grundlage aller Maßnahmen im
Hause ist das Bemühen, die Tagesabläufe
so zu gestalten, dass die Bewohner
hier gerne leben und das Personal
hier gerne arbeitet.
Unser Ziel ist es, den Bewohnern,
soweit dies möglich ist, das
Gefühl zu geben, in einer großen
Familie zu leben, da das Zuhause nicht
ersetzt werden kann.
Die tägliche Pflege wird nicht
nur von Grund und Behandlungspflege
bestimmt. Unser Leitmotiv bedeutet
darüber hinaus, unseren Heimbewohnern
eine reaktivierende und mobilisierende
Pflege zukommen zu lassen.
Darunter ist zu verstehen:
Die Heimbewohner sollen alle Tätigkeiten
im Rahmen ihrer Möglichkeiten
selbst vornehmen.
Bei Aufgaben des täglichen Lebens,
die nicht mehr selbständig wahrgenommen
werden können, wird geholfen
und gefördert. Die Heimbewohner
werden dabei unterstützt, verlerntes
wieder zu erlernen und verborgenes
neu zu entdecken.
Wir garantieren den Heimbewohnern
höflichen Umgang und die Anerkennung
der Würde und Persönlichkeit
und bemühen uns um die Wahrung
der Privat und Intimsphäre.
Die Heimbewohner können das Leistungsangebot
des Heimes in vollem Umfang in Anspruch
nehmen und in therapeutische Maßnahmen
einwilligen oder diese auch ablehnen.
Für Entspannung sorgt ein kleiner
hauseigener Tierpark mit einem Dammhirschgehege,
eine große Terrasse sowie Wandermöglichkeiten
mit oder ohne Begleitung.
Es gibt auch keine festgelegte Ausgehzeit
wichtig ist nur eine Ab bzw. Rückmeldung.
Die Heimbewohner können jederzeit
in die Pflegedokumentation Einsicht
nehmen.
Jeder Heimbewohner hat das Recht,
eine Vertrauensperson namhaft zu machen,
die in wesentlichen Belangen zu verständigen
ist.
Die Heimleitung ist bestrebt alle
Wünsche und Beschwerden der Heimbewohner
nach genauer Prüfung zu respektieren
bzw. zu erledigen.
Die Bewohner sind berechtigt, einen
Arzt ihrer Wahl in Anspruch zu nehmen.
Zur Erledigung persönlicher Angelegenheiten
können sich die Heimbewohner
einer hausexternen Beratung bedienen.
Nachdem unser Haus fast ausschließlich
aus Einbettzimmer besteht ist eine
Besuchszeit rund um die Uhr möglich.
Das Heim bietet dem Bewohner Mahl
- und Ruhezeiten die den üblichen
Lebensverhältnissen entsprechen.
Telefon, Fernseher, (Sat) Radio, sind
in jedem Zimmer Grundausstattung.
Für die Heimbewohner ist keine
eigene Heimbekleidung vorgesehen,
sondern es besteht das recht auf individuelle,
persönliche Bekleidung.
Für alle erbrachten Sonderleistungen
erhalten die Heimbewohner Zahlungsbelege.
Alle Personenbezeichnungen die in
diesem Heimstatut sprachlich in der
männlichen Form verwendet werden,
gelten sinngemäß auch in
der weiblichen Form.
Die Heimleitung und das Pflegepersonal
des Seniorenheim Zach sind bemüht,Bewohnern
die bestmögliche Pflege und Betreuung
anzubieten und ihnen den Aufenthalt
im Heim so angenehm wie möglich
zu gestalten.
Recht auf Wahrung des Brief- und Postgeheimnisses.
Recht auf politische und religiöse
Selbstbestimmung, auf freie Meinungsäußerung,
auf Versammlung und auf Bildung von
Vereinigungen, insbesondere zur Durchsetzung
der Interessen der Heimbewohner.
Recht auf Verkehr mit der Außenwelt,
auf Besuch durch Angehörige und
Bekannte und auf Benützung von
Fernsprechern.
Recht auf Gleichbehandlung ungeachtet
des Geschlechts, der Abstammung und
Herkunft,der Rasse, der Sprache, der
politischen Überzeugung und des
religiösen Bekenntnisses.
Recht auf zeitgemäße medizinische
Versorgung, auf freie Arzt- und Therapiewahl
und auf eine adäquate Schmerzbehandlung.
Recht auf persönliche Kleidung
und auf eigene Einrichtungsgegenstände
Für die Richtigkeit zeichnet:
Zach Stefan
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